Entsendung von Mitarbeitern

Entsenden deutsche Unternehmer Mitarbeiter für eine begrenzte Zeit ins Ausland, sehen sich diese häufig höheren Lebenshaltungskosten ausgesetzt als in Deutschland. Ist der Entsendezeitraum zeitlich begrenzt, verbleibt das Besteuerungsrecht für die Lohnzahlungen im Regelfall trotz vorübergehenden Wegzugs des Arbeitnehmers in Deutschland.

Kaufkraftausgleich

Arbeitgeber können in solchen Fällen höhere Kosten durch Zahlung eines Kaufkraftausgleiches abgelten. Solche Kaufkraftausgleiche sind nach § 3 Nr. 64 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes-EStG bis zu einer bestimmten Höhe steuerfrei. Die vom Arbeitgeber geleisteten Zuzahlungen bleiben steuerfrei, soweit diese die nach dem Bundesbesoldungsgesetz zulässigen Beträge nicht übersteigen.

Neues BMF-Schreiben

Das Auswärtige Amt hat für einige Dienstorte die Kaufkraftzuschläge neu festgesetzt. Das Bundesfinanzministerium hat die Gesamtübersicht der Prozentsätze entsprechend ergänzt (BMF, Bekanntmachung vom 19.10.2017, IV C 5 – S 2341/16/10001). Danach wurde u. a. der Kaufkraftzuschlag für Neuseeland zum 1.10.2017 auf 15 % erhöht. Verringert zum 1.10.2017 wurde hingegen der Kaufkraftzuschlag für Simbabwe (von 10 % zum 1.11.2014 auf 5 % zum 1.10.2017).

Stand: 28. November 2017

Private Veräußerungsgeschäfte

Als steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft gelten Immobilienveräußerungen, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Ausgenommen von dieser Besteuerungsregel sind zu eigenen Wohnzwecken genutzte Immobilien. Voraussetzung ist, dass die betreffende Immobilie entweder ausschließlich oder – wenn die Immobilie vorher vermietet war – im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren, also insgesamt drei Jahre vor der Veräußerung, selbst genutzt wurde (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz-EStG).

Anwendung auch für Zweit- und Ferienwohnungen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil auch nicht zur Vermietung bestimmte Ferienwohnungen und Wohnungen, die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzt werden, als zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnungen angesehen (Urteil vom 27.6.2017, IX R 37/16). Damit können auch solche Objekte innerhalb der 10-jährigen Frist steuerfrei veräußert werden.

Nutzung zu eigenen Wohnzwecken

Im genannten Urteil hat der BFH den Begriff „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ präzisiert. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken setzt nach Auffassung des BFH weder die Nutzung als Hauptwohnung voraus noch muss sich dort der Schwerpunkt der persönlichen und familiären Lebensverhältnisse befinden. Nach Auffassung des Senats reicht es aus, wenn eine Immobilie zum Bewohnen geeignet ist und der Steuerpflichtige diese bewohnt. Es kommt nicht darauf an, ob der Steuerpflichtige das Objekt nur zeitweilig bewohnt, sofern es ihm in der übrigen Zeit als Wohnung zur Verfügung steht.

Fazit

Dieses Urteil dürfte einen wichtigen Meilenstein für Investitionen in Immobilienobjekte darstellen. Während Wertzuwächse bei Wertpapieranlagen stets zu versteuern sind, kann ein Immobilieninvestor durch Eigennutzung eine steuerfreie Veräußerung – unabhängig von einer Mindesthaltefrist – erreichen. Offen bleibt allerdings die Frage, ob dieses Urteil unabhängig von der Anzahl der zweitgenutzten oder als Ferienwohnung genutzten Immobilienobjekte Anwendung findet.

Stand: 28. November 2017

Aufbewahrungspflichten

Gewerbetreibende, bilanzierungspflichtige Unternehmer oder selbstständig Tätige müssen u. a. Bücher, Bilanzen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, die Geschäftskorrespondenz sowie alle elektronisch übermittelten Dokumente mindestens sechs bzw. zehn Jahre aufbewahren. Für Handelsbücher, Inventare, Bilanzen und Buchungsbelege gilt eine Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt jeweils mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung im Buch gemacht wurde oder der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt wurde (§ 147 Abs. 4 der Abgabenordnung). Entsprechendes gilt auch für elektronisch archivierte Dokumente und Belege.

Stichtag 31.12.2017

Am 31.12.2017 können Handelsbücher, Inventare, Bilanzen und sämtliche Buchungsbelege aus dem Jahr 2007 vernichtet werden, sofern in diesen Dokumenten der letzte Eintrag in diesem Jahr erfolgt ist. Handels- oder Geschäftsbriefe, die 2011 empfangen oder abgesandt wurden, sowie andere aufbewahrungspflichtige Unterlagen aus dem Jahre 2011 und früher können ebenfalls vernichtet werden. Ausnahme: Die Dokumente sind für die Besteuerung weiterhin von Bedeutung, etwa weil die steuerliche Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

Besonderheiten für Lieferscheine

Lieferscheine müssen seit 2017 generell nicht mehr aufbewahrt werden. Es gibt allerdings zwei Ausnahmen: Die Lieferscheine stellen einen Rechnungsbestandteil dar oder die Lieferscheine wurden für Buchungszwecke verwendet und stellen so einen Buchungsbeleg dar.

Stand: 28. November 2017

Neues BMF-Schreiben

Jeder Arbeitgeber hat nach Abschluss des Lohnkontos für jeden Arbeitnehmer den Finanzbehörden bis 28.2.2018 eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung zu übermitteln. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in einem neuen Schreiben (vom 27.9.2017, IV C 5 – S 2378/17/10001) zu den elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen ab 2018, insbesondere zur Übergangsregelung betreffend den Großbuchstaben M sowie zu notwendigen Korrektur- und Stornierungsverfahren Stellung genommen.

Großbuchstabe M

Arbeitgeber müssen den Großbuchstaben M auf der Lohnsteuerbescheinigung eintragen, wenn dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt wurde. Die Eintragung muss der Arbeitgeber unabhängig davon vornehmen, ob die Besteuerung der Mahlzeit unterbleibt oder der Arbeitgeber die Mahlzeit individuell oder pauschal versteuert. Nach dem BMF-Schreiben wird die zur programmtechnischen Umsetzung gewährte Übergangsregelung noch einmal bis zum 31.12.2018 verlängert.

Korrektur und Stornierung von Lohnsteuerbescheinigungen

Das BMF hat in dem Schreiben klargestellt, dass Änderungen des Lohnsteuerabzugs grundsätzlich nur bis zur Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung zulässig sind. Davon sind allerdings bestimmte Sonderfälle ausgenommen. Stornierungen sind u. a. vorzunehmen, wenn ein falsches Kalenderjahr angegeben wurde. Wurde im vergangenen Jahr zu viel Lohnsteuer einbehalten, ist nach Ablauf des Kalenderjahres eine Korrektur nur im Rahmen einer Einkommensteuererklärung und Veranlagung möglich. Umgekehrt hat der Arbeitgeber eine Anzeigepflicht gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt, wenn zu wenig Lohnsteuer einbehalten worden ist.

Hinweis

Korrigierte Lohnsteuerbescheinigungen müssen mit dem Merker „Korrektur“ versehen werden. Außerdem ist der Arbeitnehmer zu informieren.

Stand: 28. November 2017

Neue Rechtsgrundlage

Mit Ablauf des 31.12.2017 tritt die neue Vorschrift in der Abgabenordnung zur Kassen-Nachschau (§ 146b AO) in Kraft. Das heißt, dass ab dem 1.1.2018 jeder Unternehmer, der eine Registrierkasse oder eine offene Ladenkasse führt, mit der Kassen-Nachschau konfrontiert werden kann.

Spontane Prüfung

Die Kassen-Nachschau erfolgt ohne vorherige Ankündigung. Eine Prüfungsanordnung wie bei einer Betriebsprüfung gibt es nicht. Die Kassenprüfer dürfen „ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten Geschäftsgrundstücke oder Geschäftsräume von Steuerpflichtigen betreten“, wie es in der Vorschrift heißt. So kann beispielsweise ein Prüfer am 2.1.2018 in den Geschäftsräumen des Unternehmers erscheinen und einen Kassensturz verlangen, um den aktuellen Kassenbestand laut Kassenführungsbuch mit dem tatsächlich vorhandenen Bargeldbestand abzugleichen.

Privatsphäre

Auch Privaträume dürfen betreten werden. § 146b AO schränkt insoweit das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung ein.

Stand: 30. Oktober 2017

Werbungskostenabzug

Werden Immobilien an nahe Angehörige vermietet (z. B. an die volljährigen Kinder), muss der Mietpreis mindestens 66 % der ortsüblichen Marktmiete betragen. Nur in diesem Fall gilt die Wohnungsvermietung in den Augen der Finanzverwaltung als entgeltlich (§ 21 Abs. 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz-EStG). Unterschreitet die Gefälligkeitsmiete an den nahen Angehörigen diese Grenze, erkennt das Finanzamt die Werbungskosten nicht mehr in vollem Umfang an.

Aktuelles Mietpreisniveau

Zur dauerhaften Einhaltung dieser Wertgrenze sollte das ortsübliche Mietpreisniveau mindestens einmal jährlich, z. B. zum Jahresende, überprüft werden und der Mietvertrag ggf. angepasst werden.

Unentgeltliche Überlassung

Eine weitere Steuerfalle droht bei unentgeltlicher Überlassung einer Immobilie an nahe Angehörige. Grundsätzlich können eigengenutzte Immobilien steuerfrei veräußert werden. Nutzt man eine Wohnung beispielsweise zwei oder drei Jahre für eigene Wohnzwecke, ist ein ggf. erzielter Veräußerungsgewinn steuerfrei. Die für private Veräußerungsgeschäfte maßgebliche Zehnjahresfrist gilt in diesem Fall nicht (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz-EStG).

FG-Urteil

Das Finanzgericht (FG) Hessen (30.9.2015, 1 K 1654/14 rkr) hat in diesem Zusammenhang allerdings entschieden, dass eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken dann nicht vorliegt, wenn eine eigene Haushaltsführung in dem betreffenden Objekt nicht mehr gegeben ist. Im Streitfall hatte der Wohnungseigentümer die gemeinsam genutzte Wohnung seiner ehemaligen Lebensgefährtin und den minderjährigen Kindern unentgeltlich überlassen. Er veräußerte die Immobilie dann innerhalb der Zehnjahresfrist. Das Finanzamt setzte Einkommensteuern auf den Veräußerungsgewinn fest. Zur Vermeidung eines steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns sollte die eigene Immobilie daher sofort nach dem Auszug veräußert werden, wenn sich die Fortführung des eigenen Haushalts nicht mehr praktizieren lässt.

Stand: 30. Oktober 2017

Handwerkerleistungen

Aufwendungen für Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt können bei der Einkommensteuer in Höhe von 20 % der Aufwendungen, maximal bis zu € 1.200,00 im Kalenderjahr, abgezogen werden (§ 35a Einkommensteuergesetz-EStG). Die Steuerermäßigung gilt allerdings nur für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Die Finanzverwaltung hat im aktuellen Anwendungsschreiben vom 9.11.2016, IV C 8 – S 2296 b/07/10003 :008 (BStBl 2016 I S. 1213) eine umfassende, beispielhafte Aufzählung begünstigter und nicht begünstigter Handwerkerleistungen veröffentlicht. Unter anderem sind die Reparatur und die Wartung von Elektroanlagen begünstigt.

Reparatur von Elektrogeräten

Nach einer Antwort der Bundesregierung (BT Drucks 18/13202) können auch Reparaturaufwendungen für alle Elektrohaushaltsgeräte bei der Einkommensteuer abgezogen werden, wenn die Geräte auch in der Hausratversicherung mitversichert werden können. Voraussetzung ist auch hier die Leistungserbringung im Haushalt des Steuerpflichtigen, also die Vor-Ort-Reparatur. Wird das Elektrogerät zur Reparatur eingesendet, liegt keine haushaltsnahe Dienstleistung vor.

Glasfaseranschlüsse

Immer mehr Haushalte werden mit Glasfaseranschlüssen und dem schnellen Internet ausgestattet. Die Kosten für Verlegung eines solchen Anschlusses werden ebenfalls steuerlich nach § 35a Abs. 3 EStG gefördert. Bei vermieteten Grundstücken stellen Anschlusskosten für die Glasfasertechnologie entweder Herstellungskosten des Gebäudes (bei erstmaliger Verlegung) oder Werbungskosten (bei Ersatz vorhandener Anschlüsse) dar.

Stand: 30. Oktober 2017

Grundsatz

Hat ein beherrschender GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer einen vertraglichen Anspruch auf Weihnachtsgeld, muss er dieses auch dann versteuern, wenn er es gar nicht ausbezahlt bekommt, weil der Geschäftsführer auf die Auszahlung verzichtet (z. B. wegen schlechter Wirtschaftslage). Begründung: Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 3.2.2011, VI R 66/09) sowie nach BMF vom 12.5.2014 (IV C 2 – S 2743/12/10001 BStBl 2014 I S. 860) fließt dem beherrschenden Gesellschafter eine Forderung gegen „seine“ Kapitalgesellschaft bereits mit deren Fälligkeit zu.

Verzichtserklärung

Soll eine Besteuerung vermieden werden, muss der Gesellschafter-Geschäftsführer allerdings rechtzeitig auf das Weihnachtsgeld verzichten. Rechtzeitig heißt, noch vor Jahresbeginn für das Weihnachtsgeld im folgenden Jahr.

Anteilige Besteuerung

Wird die Verzichtserklärung allerdings erst im Laufe des aktuellen Jahres ausgesprochen, z. B. im November, sind 11/12 des Weihnachtsgeldes zu versteuern. Ein Verzicht kurz vor Weihnachten ändert nichts mehr an der vollen Steuerpflicht.

Stand: 30. Oktober 2017

Grenzgänger

Grenzgänger sind Arbeitnehmer, die in einer Zone von je 30 Kilometern beiderseits der Grenze zweier Staaten wohnen bzw. arbeiten. Beispiel: Ein in Freilassing (Deutschland) wohnhafter Arbeitnehmer arbeitet in Salzburg (Österreich). Weitere Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer täglich von seinem Arbeitsort im anderen Staat an seinen Wohnsitz zurückkehrt.

Besondere Grenzgängerregelung

Die Grenzgängerregelung gilt mit Österreich, Frankreich und der Schweiz. Das Besondere an der Grenzgängerregelung ist, dass der Arbeitslohn abweichend von der allgemeinen Regelung in den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) nur im Wohnsitzstaat (z. B. Deutschland) zu versteuern ist. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass ein Grenzgänger regelmäßig die 183-Tage-Frist erfüllt, wenn er arbeitstäglich seinen Arbeitsort außerhalb des Wohnsitzstaates ausübt.

Regelprinzip

Für alle anderen Staaten gilt hingegen das Regelprinzip. Das heißt, der Arbeitslohn wird in dem Land versteuert, in dem der Arbeitsort liegt. Letzteres entspricht den Regelungen der nach den OECD-Musterabkommen abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen. Lediglich die DBAs der genannten Länder enthalten die Ausnahmevorschrift.

Arbeitsrecht

Für Grenzgänger gilt im Regelfall das Arbeitsrecht des Arbeitsortes. Es kann aber auch im Arbeitsvertrag das Arbeitsrecht des Wohnsitzstaates vereinbart werden. Grenzgänger aus EU-Mitgliedstaaten sind im Regelfall den deutschen Arbeitnehmern gleichgestellt.

Stand: 30. Oktober 2017

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Als geringwertige Wirtschaftsgüter (GwG) gelten im Rahmen der Gewinneinkünfte, wie Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Tätigkeit, bewegliche, abnutzbare und selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten – gegenwärtig – nicht mehr als € 410,00 netto betragen (§ 6 Abs. 2 Einkommensteuergesetz). Mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen wurde der Schwellenwert für geringwertige Wirtschaftsgüter (GwG) von bisher € 410,00 auf € 800,00 angehoben. Darüber hinaus gilt für nach dem 31.12.2017 angeschaffte GwG bezüglich der steuerlichen Aufzeichnungspflichten (Aufnahme in das Anlagegüter-Verzeichnis) der höhere Betragswert von € 250,00 (bisher € 150,00, vgl. zweites Bürokratieentlastungsgesetz).

Abschreibungsregelungen ab 2018

Ab dem 1.1.2018 gelten für GwG folgende Wahlrechte:

  • Geringwertige Wirtschaftsgüter bis
  • € 250,00 (ohne Umsatzsteuer) können entweder sofort oder wahlweise über die Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben werden. Ein Wahlrecht zur Poolabschreibung (Bildung eines Sammelpostens) besteht nicht. Ein Eintrag in ein Anlagegüter-Verzeichnis ist nicht notwendig.
  • Geringwertige Wirtschaftsgüter von mehr als € 250,00 bis zu € 800,00 (netto) können sofort oder wahlweise über die Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben werden. Der Eintrag in ein Anlagegüter-Verzeichnis ist notwendig.
  • Sammelposten und Poolabschreibung: GwG, deren Anschaffungskosten € 250,00, aber nicht € 1.000,00 (netto) übersteigen, können alternativ in einen Sammelposten zusammengefasst und linear über fünf Jahre abgeschrieben werden. Dieses Wahlrecht kann allerdings nur einheitlich für alle geringwertigen Wirtschaftsgüter eines Wirtschaftsjahres in Anspruch genommen werden. Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die nicht mehr im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts anfallen, erhöhen den Sammelposten des Wirtschaftsjahres, in dem die Aufwendungen entstehen (R 6.13 Abs. 5 Satz 2 EStR 2012).

Wirtschaftsgüter über € 1.000,00

Für alle übrigen Wirtschaftsgüter (Anschaffungskosten netto mehr als € 1.000,00) gilt der Grundsatz der Abschreibung nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer (§ 7 Einkommensteuergesetz-EStG).

Stand: 30. Oktober 2017