Einkünfte aus Kapitalvermögen

Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören u. a. auch Gewinne aus der Veräußerung von Aktien (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG)). Kommt es im Rahmen der Veräußerung zu negativen Erträgen, stellt sich die Frage, ob und wie der Fiskus an dem Verlust beteiligt werden kann. Ein steuerlich maßgeblicher Verlust lässt sich nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) München nicht bereits durch den eingetretenen Wertverlust allein, jedoch durch Veräußerung der Anteile begründen. Eine Veräußerung liegt auch dann vor, wenn die wertlosen Aktien ohne Gegenleistung an fremde Dritte übertragen werden. Das gilt selbst dann, wenn die Veräußerung an die Bedingung geknüpft wurde, dass der Veräußerer im Gegenzug (wertlos gewordene) Aktien des Käufers erwirbt (Urteil vom 17.7.2017, 7 K 1888/16).

Sachverhalt

Im Streitfall hatte ein Anleger wertlose Aktien an eine Käuferin übertragen. Als Gegenleistung übernahm er von ihr ebenfalls wertlose Aktien. Den entstandenen Totalverlust machte er in seiner Steuererklärung geltend. Das Finanzamt erkannte den Veräußerungsverlust nicht an und ging von einem Gestaltungsmissbrauch nach § 42 der Abgabenordnung (AO) aus. Nach dieser Vorschrift kann das Finanzamt die Anerkennung von Gestaltungen verweigern, wenn „unangemessene rechtliche Gestaltungen“ vorliegen und keine außersteuerlichen Gründe für diese gewählte Gestaltung vorgetragen werden.

Voraussetzungen

Das Finanzgericht folgte der Ansicht der Finanzverwaltung nicht und berücksichtigte den geltend gemachten Verlust. Mit der Übertragung und Einbuchung auf das Depot der Erwerberin habe ein Rechtsträgerwechsel stattgefunden und damit eine entgeltliche Veräußerung. Wesentlich war, dass kein Näheverhältnis zwischen den Beteiligten bestanden hatte. Gegen dieses Urteil ist allerdings ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (Az. BFH VIII R 9/17).

Stand: 27. Dezember 2017

Lohnsteuerpauschalierung

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern bestimmte Zusatzleistungen gewähren,die vom Arbeitgeber mit einem Pauschalsteuersatz von 25 % versteuert werden können. Beim Arbeitnehmer bleiben diese Zusatzleistungen dann lohnsteuerfrei. Die Lohnsteuerpauschalierung gilt u. a. für unentgeltlich oder verbilligt überlassene Datenverarbeitungsgeräte,für Zubehör und für einen Internetzugang. Wichtig ist,dass diese Leistungen „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ gewährt werden (§ 40 Abs. 2 Nr. 5 Einkommensteuergesetz-EStG).

Der Fall

Im Streitfall hatte ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern unter anderem Zuschüsse für die Internetnutzung und zu Fahrtkosten gewährt. Dieser Zuschussgewährung ging ein entsprechender Gehaltsverzicht der Arbeitnehmer voraus. Der Arbeitgeber unterwarf diese Zuschüsse der Pauschalsteuer. Das Finanzamt akzeptierte das nicht. Die Zuschüsse wären nicht steuerbegünstigt,da sie nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wurden. Nach Auffassung der Finanzverwaltung lag eine Umwandlung des zuvor vereinbarten Arbeitsentgelts vor.

Urteil FG Münster

Das Finanzgericht (FG) Münster schloss sich der Auffassung des Arbeitgebers an und billigte die Pauschalbesteuerung (Urteil vom 28.6.2017,6 K 2446/15). Weil die Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Zuschussgewährung auf Gehaltsteile verzichtet hatten,hatten diese keinen verbindlichen Rechtsanspruch auf die gezahlten Zuschüsse.

Revision

Gegen dieses Urteil ist ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (BFH VI R 21/17).

Stand: 27. Dezember 2017

Sachbezüge

Wendet der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Sachbezüge zu, unterliegen diese – von diversen Ausnahmen abgesehen – grundsätzlich der Lohnsteuerpflicht. So ist auch die Gewährung eines Frühstücks nach den amtlichen Sachbezugswerten (für 2018 € 1,73) vom Arbeitgeber zu versteuern. 

Frühstück

Die Reichung von trockenen Brötchen in Kombination mit Heißgetränken zählt nicht als Frühstück, wie das Finanzgericht (FG) Münster entschieden hat (Urteil vom 31.5.2017,11 K 4108/14). Auch gegen dieses Urteil ist ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (Az. VI R 36/17).

Stand: 27. Dezember 2017

Geldwäschegesetz

Am 26.6.2017 ist das neue Geldwäschegesetz (GwG) in Kraft getreten (BGBl I S 1822). Zu den wesentlichen Neuerungen zählt dabei die Einrichtung eines Transparenzregisters (§ 18 ff GwG). Ziel dieser neuen Einrichtung ist die Veröffentlichung von Angaben über wirtschaftlich Berechtigte von nahezu allen juristischen Personen,Vermögensmassen und weiteren Rechtsgestaltungen,u. a. auch von Stiftungen und Trusts. 

Pflichtangaben

Als wirtschaftlich Berechtigte gelten natürliche Personen,in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine juristische Person oder Vermögensmasse steht,oder auf deren Veranlassung Handlungen jeglicher Art durchgeführt werden (§ 3 GwG). Gemeldet werden müssen Vor- und Nachname,Geburtsdatum,Wohnort sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses der betreffenden Person.

Datenübermittlung

Angaben können ausschließlich elektronisch übermittelt werden. Voraussetzung ist zunächst eine Basis-Registrierung unter Angabe einer E-Mail-Adresse und der Eingabe eines selbst gewählten Passwortes. Eine entsprechende Anleitung steht unter den Downloads auf der Internetseite des Transparenzregisters zur Verfügung (www.transparenzregister.de). 

Hohe Bußgelder

Insbesondere Stiftungsvorstände und Treuhänder sowie Verwalter diverser Vermögensmassen,wie u. a. Vermögenstrusts,müssen klären,inwieweit sich für sie Meldepflichten an das Transparenzregister ergeben. Für Verstöße drohen hohe Bußgelder. Einfache Verstöße können bereits mit bis zu € 100.000,00 geahndet werden.

Stand: 27. Dezember 2017

Sofortige Wegzugsbesteuerung

Das deutsche Außensteuerrecht (§ 6 Außensteuergesetz (AStG)) sieht bei Wohnsitzwechsel ins Ausland eine fiktive Besteuerung der Wertzuwächse aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) vor. Unter solche Beteiligungen fallen unmittelbare und mittelbare Beteiligungen von mindestens 1 %. Wegzüglern aus EU/EWR-Ländern wird die geschuldete Steuer auf die fiktiven Wertzuwächse längstens bis zur Realisierung der Gewinne zinslos gestundet. Voraussetzung ist, dass der Zuzugstaat ein EU/EWR-Staat ist und der Betreffende dort einer der deutschen unbeschränkten Steuerpflicht vergleichbaren Steuerpflicht unterliegt.

Wegzug in die Schweiz

Da die Schweiz nicht der Europäischen Union angehört, wurde eine Steuerstundung von den Finanzämtern bislang versagt. Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg sieht darin einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht. Das Gericht hat dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob die sofortige Besteuerung eines Wertzuwachses im Zeitpunkt des Wegzugs in die Schweiz mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist (FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.6.2017, 2 K 2413/15, Vorlage EuGH mit Az. C-581/17).

Diskriminierungsverbot

Nach Auffassung der Finanzrichter kann sich ein deutscher Steuerpflichtiger bei einem Wegzug in die Schweiz auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Schweiz über die Freizügigkeit (FZA) berufen. Dieses Abkommen enthält ein Diskriminierungsverbot. Die Finanzrichter sahen in der Tatsache, dass die Wegzugsbesteuerung im Fall einer Wohnsitzverlegung in die Schweiz ohne Stundung auf nicht realisierte Gewinne im Zeitpunkt des Wegzugs anzuwenden ist, eine zumindest abschreckende Wirkung. Letztere würde der Niederlassungsfreiheit entgegenstehen.

Stand: 27. Dezember 2017

Einkünfte aus Kapitalvermögen

Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören u. a. auch Gewinne aus der Veräußerung von Aktien (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG)). Kommt es im Rahmen der Veräußerung zu negativen Erträgen,stellt sich die Frage,ob und wie der Fiskus an dem Verlust beteiligt werden kann. Ein steuerlich maßgeblicher Verlust lässt sich nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) München nicht bereits durch den eingetretenen Wertverlust allein,jedoch durch Veräußerung der Anteile begründen. Eine Veräußerung liegt auch dann vor,wenn die wertlosen Aktien ohne Gegenleistung an fremde Dritte übertragen werden. Das gilt selbst dann,wenn die Veräußerung an die Bedingung geknüpft wurde,dass der Veräußerer im Gegenzug (wertlos gewordene) Aktien des Käufers erwirbt (Urteil vom 17.7.2017,7 K 1888/16).

Sachverhalt

Im Streitfall hatte ein Anleger wertlose Aktien an eine Käuferin übertragen. Als Gegenleistung übernahm er von ihr ebenfalls wertlose Aktien. Den entstandenen Totalverlust machte er in seiner Steuererklärung geltend. Das Finanzamt erkannte den Veräußerungsverlust nicht an und ging von einem Gestaltungsmissbrauch nach § 42 der Abgabenordnung (AO) aus. Nach dieser Vorschrift kann das Finanzamt die Anerkennung von Gestaltungen verweigern,wenn „unangemessene rechtliche Gestaltungen“ vorliegen und keine außersteuerlichen Gründe für diese gewählte Gestaltung vorgetragen werden.

Voraussetzungen

Das Finanzgericht folgte der Ansicht der Finanzverwaltung nicht und berücksichtigte den geltend gemachten Verlust. Mit der Übertragung und Einbuchung auf das Depot der Erwerberin habe ein Rechtsträgerwechsel stattgefunden und damit eine entgeltliche Veräußerung. Wesentlich war,dass kein Näheverhältnis zwischen den Beteiligten bestanden hatte. Gegen dieses Urteil ist allerdings ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (Az. BFH VIII R 9/17).

Stand: 27. Dezember 2017

Rechengrößenverordnung

Die Bundesregierung hat Anfang Oktober 2017 den Referentenentwurf für die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2018 vorgelegt. In dieser Verordnung werden u. a. die Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenzen in der gesetzlichen Sozialversicherung festgelegt. Nach der Entwurfsfassung gelten für 2018 folgende Betragswerte:

Beitragsbemessungsgrenze

Die Beitragsbemessungsgrenze West in der allgemeinen Rentenversicherung steigt von aktuell € 6.350,00/Monat auf € 6.500,00/Monat. Die Beitragsbemessungsgrenze Ost wird von aktuell € 5.700,00/Monat auf € 5.800,00/Monat angehoben. Daraus ergeben sich Jahreswerte von € 78.000,00 (West) bzw. € 69.600,00 (Ost). Die bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt € 4.425,00/Monat bzw. € 53.100,00/Jahr.

Versicherungspflichtgrenze, Bezugsgröße

Die Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung steigt 2018 auf € 4.950,00/Monat bzw. € 59.400,00/ Jahr. Die Versicherungspflichtgrenze gilt für die alten als auch für die neuen Bundesländer. Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung beträgt ab 1.1.2018 € 3.045,00/Monat bzw. € 36.540,00/Jahr (Werte Ost: € 2.695,00/€ 32.340,00).

Stand: 28. November 2017

Günstigerprüfung

Kapitalanleger sollten zum Jahresende die Höhe der übrigen Einkünfte mit Ausnahme ihrer Kapitaleinkünfte prüfen und von ihrem Steuerberater den voraussichtlichen persönlichen Einkommensteuersatz ermitteln lassen. Grund: Ist der tarifliche Einkommensteuersatz niedriger als der Abgeltungsteuersatz (beträgt dieser weniger oder nicht mehr als 25 %), sollte in der Einkommensteuererklärung für 2017 eine sogenannte Günstigerprüfung beantragt werden. Die Finanzverwaltung rechnet bei der Günstigerprüfung die der Abgeltungsteuer unterliegenden Kapitaleinkünfte den steuerpflichtigen Einkünften hinzu und besteuert diese nicht mit dem Abgeltungsteuersatz, sondern in Höhe der tariflichen Einkommensteuer des Kapitalanlegers. Beträgt der persönliche Einkommensteuersatz zum Beispiel nur 20 %, werden die Kapitaleinkünfte nur zu 20 % besteuert. Der Anleger erhält dann die zu viel gezahlte Abgeltungsteuer in Höhe von 5 % der Kapitaleinkünfte rückerstattet.

Nachträgliche Beantragung

Eine solche Günstigerprüfung kann auch nachträglich beantragt werden, wenn es zu einer Einkünftekorrektur gekommen ist und eine vorherige Antragstellung ins Leere gegangen und damit rechtlich bedeutungslos gewesen wäre (FG Köln Urteil vom 30.3.2017, 15 K 2258/14). Im Streitverfahren kam es infolge einer Mitteilung des Betriebsstättenfinanzamtes zur Reduzierung der gewerblichen Einkünfte auf null. Der Steuerpflichtige beantragte daraufhin die Günstigerprüfung für seine Kapitalerträge. Das Finanzamt lehnt ab.

Revision anhängig

Gegen das Urteil ist ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (Az. VIII R 6/17).

Stand: 28. November 2017

BahnCard als Arbeitslohn

Spendiert der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern beispielsweise zum neuen Jahr eine BahnCard 100 oder 50, stellt sich regelmäßig die Frage nach der Versteuerung als Arbeitslohn. Die Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt/Main hat hierzu in einem aktuellen Schreiben (vom 31.7.2017, S 2334 A – 80 – St 222) Folgendes ausgeführt: 

Prognose der Vollamortisation

Die Ausgabe einer BahnCard stellt dann keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, wenn ein eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers an der Überlassung anzunehmen ist. Dies ist der Fall, wenn nach der Prognose zum Zeitpunkt der Hingabe der BahnCard die ersparten Kosten für Einzelfahrscheine während der Gültigkeitsdauer der BahnCard die Kosten für diese erreichen oder übersteigen (prognostizierte Vollamortisation). In diesem Fall hat der Arbeitnehmer nichts zu versteuern, auch wenn er die Karte privat nutzt.

Prognose der Teilamortisation

Die Überlassung der BahnCard stellt hingegen in voller Höhe steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, wenn die ersparten Fahrtkosten die BahnCard-Kosten nicht erreichen. Die Finanzverwaltung lässt hier allerdings eine nachträgliche Korrektur des steuerpflichtigen Arbeitslohnes um die während der Gültigkeitsdauer der BahnCard durch deren Nutzung für dienstliche Fahrten ersparten Fahrtkosten zu. Das Lohnbüro kann entweder monatsweise oder am Ende des Gültigkeitszeitraumes der BahnCard einen entsprechenden Korrekturbetrag vom steuerpflichtigen Arbeitslohn abziehen.

Stand: 28. November 2017

Veraltetes Steuersystem

Das gegenwärtige System der Unternehmensbesteuerung basiert in erster Linie auf dem physischen Sitz eines Unternehmens. So zahlt ein multinational tätiges Unternehmen Steuern nach dem Recht des Sitzstaates. Letzteres ist für neuere Geschäftsmodelle, die auf der neuen digitalen Wirtschaft basieren, nicht mehr zielführend, wie die EU-Finanzminister bei einem Treffen in Tallinn im September 2017 festgestellt hatten. Denn das gegenwärtige System führe dazu, dass viele Unternehmen weniger Steuern zahlen, als sie müssten (vgl. Pressemitteilung vom 16.9.2017).

Virtuelle, permanente Präsenz

Ein Konzeptvorschlag beinhaltet daher die Aufhebung der physischen Anwesenheit für Unternehmen und die Anknüpfung der Steuerpflicht an eine virtuelle Präsenz, einhergehend mit einem Abkommen über virtuelle Steuerzahler.

Stand: 28. November 2017